Förderverein Kinderklinik Leer e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderverein Kinderklinik Leer
und hat seinen Sitz in Leer.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundung und des Wohlbefindens erkrankter Kinder, die in die Kinderklinik des Kreiskrankenhauses Leer aufgenommen worden sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und Personenvereinigungen sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch einen an den Vorstand zu richtenden Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als drei Monate in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen nach deren Zugang ausgeglichen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem ausgeschlossenen Mitglied der Rechtsweg offen.
§ 5
Beitragszahlung
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der für das laufende Jahr bis Ende April des Jahres an den Verein zu zahlen ist.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind jedoch aufgerufen, neben dem Beitrag Spenden an den Verein zur Förderung seines Zwecks zu leisten.
§ 6
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar so zu verwenden, dass sie den in der Kinderklinik des Kreiskrankenhauses Leer behandelten Kindern für die Gesundung und ihr Wohlbefinden zugutekommen. Aufwendungen, die der Finanzierung durch das Krankenhaus oder dessen Träger unterliegen, darf der Verein nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen oder sich daran beteiligen.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 8
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie soll bis zum 30. April des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Satzungsänderungen (einschließlich des Zwecks) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Über jede Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt; die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied.
§ 10
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Ist die zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Landkreis Leer, der es ausschließlich für den Zweck des aufgelösten Vereines gemäß den §§ 2 und 6 dieser Satzung zu verwenden hat.
Leer, den 19. Mai 1999 (Tag der Errichtung)